Statuten
Statuten (unterzeichnet / 1 MB)
Vereinsstatuten Interessengemeinschaft (IG) Weiterführung Erfolgsmodell am Santenberg
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Interessengemeinschaft (IG) Weiterführung Erfolgsmodell am Santenberg (nachfolgend Verein genannt) besteht ein parteiunabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.
Ziel und Zweck
Art. 3
Der Verein bezweckt die Weiterführung des guten und weitsichtigen Geistes, welcher seit der Jahrtausendwende einen Entwicklungsschub am Santenberg ausgelöst hat.
Die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Stimmberechtigten wird unterstützt und gefördert, da diese die Basis für seriös erarbeitete, gut durchdachte und somit nachhaltige Lösungen für die gesamte Bevölkerung bildet.
Es werden folgende Kernanliegen verfolgt:
Erfolgsmodell Wauwil wird weitergeführt
Unterstützung für den Gemeinderat Wauwil
Konzentration der Ressourcen auf wichtige Projekte
Fusion mit der Gemeinde Egolzwil als Ziel
Gemeindevertreter mit differenzierter Optik
Information der Bevölkerung
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann werden, wer sich grundsätzlich zum Ziel und Zweck des Vereins bekennt, das achtzehnte Altersjahr vollendet hat und seinen Beitritt erklärt.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen festen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.
Art. 6
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Austritte können mit Austrittserklärung jederzeit erfolgen.
Organe
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammlung
Der Vorstand
Die Revisionsstelle
Vereinsversammlung
Art. 8
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle können ebenfalls Vereinsversammlungen einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Traktanden.
Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Abwesenheit des Präsidenten der Vizepräsident. Fehlen beide, wird ein Tagespräsident gewählt.
Die jährliche ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) findet jeweils im 4. Quartal statt.
Art. 9
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle
Entlastung der Organe
Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Änderung der Statuten
Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung
Alle übrigen Geschäfte, welche nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen
Art. 10
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt mit dem relativen Mehr der Stimmen.
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird alle zwei Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12
Der Vorstand besetzt mindestens folgende Chargen, wobei auch Doppelfunktionen möglich sind:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Art. 13
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann Ausschüsse ernennen oder Arbeitsgruppen einsetzen, welche Problem- und Fragestellungen im Auftrag des Vorstandes bearbeiten.
Art. 14
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
Revisionsstelle
Art. 15
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung (Generalversammlung) einen schriftlichen Bericht.
Die Jahresrechnung bezieht sich auf ein Vereinsjahr. Den Stichtag, auf den das Vereinsjahr jeweils abgeschlossen wird, legt der Vorstand fest.
Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Vereinsgründung.
Art. 16
Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen. Sie wird auf zwei Jahre gewählt.
Vereinsvermögen
Art. 17
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Jahresbeiträge der Mitglieder und über Zuwendungen von Dritten (Sympathisanten, Gönner, Sponsoren, etc.) sowie Erträge aller Art.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und eine Nachschusspflicht dieser sind ausgeschlossen.
Auflösung
Art. 18
Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt:
Nachdem Ziel und Zweck des Vereins erreicht sind;
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 25. November 2015 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Wauwil, 25. November 2015